Elternunterhalt

Verwandte sind sich gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet. Dies gilt nicht nur für Ansprüche von Kindern gegen ihre Eltern, sondern auch für Eltern gegenüber ihren Kindern.

In der Regel stellen sich diese Fragen im Zusammenhang mit im Pflegeheim befindlichen Eltern. Wenn die anfallenden Heimkosten nicht von der Pflegeversicherung vollständig getragen werden und die sonstigen Einkünfte und das Vermögen auch nicht zur Deckung ausreichen, werden die Kinder gegebenenfalls unterhaltsverpflichtet. Entweder fordert der Elternteil oder für diesen der Sozialhilfeträger Unterhalt von den meist erwachsenen Kindern. Sämtliche Kinder haften hierfür jeweils anteilig nach ihren eigenen individuellen finanziellen Möglichkeiten.

In diesem Unterhaltsverhältnis sind die Selbstbehaltsgrenzen sowie Freibeträge ganz erheblich zu Gunsten der verpflichteten Kinder erhöht. Auch gehen andere Unterhaltspflichten diesen Ansprüchen in der Regel vor. Es soll insbesondere nicht die Lebensgrundlagen der verpflichteten Kinder gefährdet werden.

Die anwaltliche Tätigkeit bezieht sich in diesem speziellen Bereich häufig auf eine Tätigkeit gegenüber den Sozialhilfeträgern, welche eben diese Unterhaltsansprüche geltend machen.