Gesellschaftsrecht

Die Gründung von Kapitalgesellschaften wie beispielsweise der GmbH oder der Gründung einer Aktiengesellschaft bedarf der notariellen Beurkundung. Gleiches gilt für Kapitalmaßnahmen und sonstige Änderungen der Satzung. Der Notar steht den Beteiligten mit Rat und Tat bei der Erstellung der Satzung und der Formulierung satzungsändernder Beschlüsse zur Seite.

Auch der gesamte Schriftverkehr mit dem Handelsregister wird durch den Notar übernommen. Seit einiger Zeit können Anmeldungen zum Handelsregister nur noch online über einen besonderen, sicheren Zugang des Notars erfolgen.