Versorgungsausgleich

Bei dem Versorgungsausgleich handelt es sich um den gesetzlichen Ausgleich der während der Ehe von beiden Eheleuten erworbenen Rentenrechten.

 

Hiervon sind sowohl die Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung, in öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtungen, in Betriebsrenten, in Riester-Renten, in Rürup-Renten sowie in die private Rentenvorsorge bei Lebensversicherern oder Rentenfonds betroffen.

 

Prinzipiell soll nach den gesetzlichen Regeln erreicht werden, dass beide Eheleute hinsichtlich der erarbeiteten Rente für die Ehezeit gleichgestellt werden, unabhängig davon, wer von beiden über den ausgeübten Beruf mehr für seine Altersvorsorge tun konnte.

 

Grundsätzlich gleicht daher das Gericht entsprechende sogenannte Rentenanwartschaften bei dem Rentenversicherer im Rahmen der Scheidung und des damit verbundenen Versorgungsausgleichsverfahren aus.

 

Soll dies vermieden werden, kann entweder in einer notariellen Vereinbarung im Rahmen eines Ehevertrages ein entsprechender Ausgleich ausgeschlossen werden oder in einer entsprechenden Einigung zu Protokoll des Gerichts während des Scheidungstermins. Die Bewertung, ob dies im Einzelfall sinnvoll ist, stellt einen Teil der anwaltlichen Beratung dar.

 

Die von uns erbrachte anwaltliche Tätigkeit hierzu ist anspruchsvoll, weil die Regelungen kompliziert sind und auch regelmäßig erhebliche finanzielle Werte in einem solchen Ausgleich zwischen den Eheleuten bewegt werden.