Familienrecht

Das Familienrecht behandelt:

Die Regelung von Trennung und Scheidung sowie sämtliche mit der Scheidung zusammenhängenden Fragen um Ehegattenunterhalt, Zugewinn und Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich

Weiter werden Themen rund um die Eltern-Kind-Beziehung geregelt, wie der Kindesunterhalt, der Umgang und das Sorgerecht.

 

Unterhalt

Das Gesetz sieht verschiedene Unterhaltsansprüche vor. Unterhalt wird nicht nur zwischen Kindern und Eltern, sondern auch zwischen Eheleuten, in der Trennungsphase und nach der Scheidung geschuldet. Die unterschiedlichen Unterhaltsverhältnisse sind durch vielfältige tatsächliche Variationen geprägt. Zum Beispiel kommt es darauf an, wie viele Unterhaltsberechtigte und Verpflichtete vorhanden sind, wie die familiäre Situation aussieht und wie sämtliche Beteiligte wirtschaftlich aufgestellt sind. Hinzu treten rechtliche Fragen um beispielsweise den Ausschluss oder die Kürzung von Unterhalt und die immer wieder wichtige Frage nach der Frage der Dauer der Unterhaltszahlung.

Die anwaltliche Arbeit bezieht sich hierbei neben der Ermittlung der unterhaltsrelevanten Umstände auch auf die Durchsetzung der häufig für die Beteiligten sehr wichtigen Unterhaltsansprüche.

 

Kindesunterhalt

Wesentliche Folge aus der Verwandtschaft zum eigenen Kind ist ein ohne weiteres bestehender Unterhaltsanspruch des Kindes gegen die Eltern. Grundsätzlich besteht dieser ab Geburt bis zum Abschluss einer Berufsausbildung.

Der Kindesunterhalt wird von beiden Elternteilen geschuldet. Der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, erbringt seine Verpflichtung gegenüber dem minderjährigen Kind, indem er dieses betreut und versorgt. Der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, hat Barunterhalt an das Kind zu zahlen.

Die Höhe des Barunterhalts richtet sich dabei nach dem unterhaltsrechtlichen Einkommen und dem Alter des Kindes. Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist meist nicht gleichzusetzen mit dem Nettoeinkommen eines Arbeitnehmers, sondern gesondert zu berechnen. Die sog. Düsseldorfer Tabelle gibt hierbei pauschaliert Regelsätze für den Kindesunterhalt vor, wobei gerade die Ermittlung des danach maßgeblichen Einkommens für die richtige Einstufung von entscheidender Bedeutung ist. Ein wesentlicher Teil der anwaltlichen Arbeit bezieht sich hierbei auf die Ermittlung der persönlichen Verhältnisse und der Einkommens- und Belastungssituation.

Wird das Kind volljährig, so wechseln die Berechnungsgrundlagen, weil es dann keine Betreuung und Versorgung durch den Elternteil mehr braucht, bei dem es lebt. Dann sind in der Regel beide Elterneinkommen für den Unterhalt maßgeblich. Mit der Volljährigkeit tritt daher häufig eine wesentliche Veränderung des Unterhaltsanspruchs ein, weswegen die Ansprüche dann erneut zu prüfen sind.

Die außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung der Kindesunterhaltsansprüche und die verbindliche Festschreibung dieser Ansprüche durch die Errichtung eines sog. Unterhaltstitels stellen einen wesentlichen Teil der anwaltlichen Tätigkeit dar.

 

Trennungsunterhalt

Ein Ehegatte kann ab der Trennung bis zur Scheidung Trennungsunterhalt vom anderen verlangen.

Hierbei kommt es einerseits auf den sog. Unterhaltsbedarf an. Dieser wird auf Basis der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse ermittelt. Die ehelichen Verhältnisse, also die Doppel- oder Einzelverdienerehe sollen sich wirtschaftlich in der Trennungszeit grundsätzlich fortsetzen. Folglich wird auf das gemeinsame Einkommen abzüglich berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten abgestellt. Dieser ermittelte Betrag wird gleichmäßig verteilt und begründet dann den jeweiligen Bedarf. Bereits die Ermittlung des unterhaltsrechtlichen Einkommens als erstem Schritt und der unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Abzüge stellen eine anspruchsvolle Aufgabe dar.

In einem zweiten Schritt wird geprüft, ob der ermittelte Bedarf durch eigenes Einkommen des Ehegatten gedeckt wird. Falls dies nicht der Fall ist, ob dieser aus der Verteilung des beim dem anderen Ehegatten vorhandenen Einkommens gedeckt werden muss.

In einem weiteren Schritt wird dann noch geprüft, ob der so ermittelte unterhaltsverpflichtete Ehegatte auch in der Lage ist, den rechnerischen Unterhalt zu zahlen. Dies ist dann der Fall, wenn ihm nach Zahlung des Unterhalts genug für sich selbst verbleibt, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der sog. Selbstbehalt ist insofern zu beachten. Ist dieser rechnerisch unterschritten, kann es sein, dass der Unterhaltsverpflichtete dann nicht den vollen rechnerischen Unterhalt zahlen muss, sondern nur einen Teil davon.

Der einmal ermittelte Unterhaltsanspruch kann sich durch Veränderungen ebenfalls weiter entwickeln. Sind beispielsweise veränderte Einkommenssituationen gegeben, so ist der Unterhalt neu zu berechnen. In diesem Zusammenhang kann es bei gerichtlich vormals festgelegtem Unterhalt auch zu sog. Abänderungsverfahren kommen, in welchem der Unterhalt auf die aktuellen Verhältnisse angepasst wird.

Ob Unterhalt auch für Zeiträume der Vergangenheit gefordert werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Wird der Unterhaltsverpflichtete in der richtigen Art und Weise zur Unterhaltszahlung und ggf. zur Auskunft über seine Einkünfte aufgefordert, bleibt der Unterhalt in der Regel für die Vergangenheit erhalten. Wird dies nicht vorgenommen, besteht die Gefahr, dass der Unterhalt verfällt und nicht mehr für die Vergangenheit geltend gemacht werden kann.

Insofern ist es wichtig, auch außerhalb gerichtlicher Verfahren entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um keine Ansprüche verfallen zu lassen.

Die Ermittlung von Trennungsunterhaltsansprüchen und deren Durchsetzung machen einen großen Teil der anwaltlichen Tätigkeit im Rahmen der Beratung und Vertretung im Familienrecht aus.

 

Nachehelicher Ehegattenunterhalt

Das Gesetz sieht grundsätzlich Unterhaltsansprüche auch nach der Scheidung vor. Da dieser Anspruch sich sowohl in den rechtlichen Anspruchsgrundlagen als auch in der inhaltlichen Bewertung von dem Trennungsunterhaltsanspruch unterscheidet, muss dieser unter Umständen nach der Scheidung neu berechnet und neu geltend gemacht werden.

Der nacheheliche Unterhaltsanspruch besteht, wenn der bedürftige Ehegatte nach der Scheidung nicht selbst ganz oder teilweise für seinen Unterhalt sorgen kann und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Denkbar sind beispielsweise Ansprüche auf Betreuungsunterhalt, Altersunterhalt, Aufstockungsunterhalt oder Unterhalt wegen Krankheit. Es können auch Ansprüche wegen Krankenvorsorgeunterhalt oder Altersvorsorgeunterhalt entstehen. Im Rahmen des nachehelichen Unterhalts bestehen also verschiedene gesetzliche Ansätze für dessen Entstehung, die jeweils im Einzelfall zu prüfen sind.

Der nacheheliche Unterhalt kann gekürzt, zeitlich befristet oder sogar ausgeschlossen werden, wenn entsprechende Voraussetzungen vorliegen. Hierbei bestehen verschiedenen Ermessensmöglichkeiten des Gerichts, welche letztlich eine gerechte Lösung für die Unterhaltsansprüche finden soll.

Im Gegensatz zum Trennungsunterhalt ist der nacheheliche Unterhalt auch einer wirksamen Vereinbarung zur Dauer, zur Höhe oder zur Kapitalabfindung zugänglich. Hierbei gibt es vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten neben der eigentlichen Geltendmachung der Ansprüche.

 

Elternunterhalt

Verwandte sind sich gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet. Dies gilt nicht nur für Ansprüche von Kindern gegen ihre Eltern, sondern auch für Eltern gegenüber ihren Kindern.

In der Regel stellen sich diese Fragen im Zusammenhang mit im Pflegeheim befindlichen Eltern. Wenn die anfallenden Heimkosten nicht von der Pflegeversicherung vollständig getragen werden und die sonstigen Einkünfte und das Vermögen auch nicht zu Deckung ausreichen, werden die Kinder gegebenenfalls unterhaltsverpflichtet. Entweder fordert der Elternteil oder für diesen der Sozialhilfeträger Unterhalt von den meist erwachsenen Kindern. Sämtliche Kinder haften hierfür jeweils anteilig nach ihren eigenen individuellen finanziellen Möglichkeiten.

In diesem Unterhaltsverhältnis sind die Selbstbehaltsgrenzen sowie Freibeträge erheblich zu Gunsten der verpflichteten Kinder erhöht. Auch gehen andere Unterhaltspflichten diesen Ansprüchen in der Regel vor. Es soll insbesondere nicht die Lebensgrundlagen der verpflichteten Kinder gefährdet werden.

Die anwaltliche Tätigkeit bezieht sich in diesem speziellen Bereich häufig auf eine Tätigkeit gegenüber den Sozialhilfeträgern, welche eben diese Unterhaltsansprüche geltend machen.

 

Versorgungsausgleich

Bei dem Versorgungsausgleich handelt es sich um den gesetzlichen Ausgleich der während der Ehe von beiden Eheleuten erworbenen Rentenrechten.

Hiervon sind sowohl die Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung, in öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtungen, in Betriebsrenten, in Riester-Renten, in Rürup-Renten sowie in die private Rentenvorsorge bei Lebensversicherern oder Rentenfonds betroffen.

Prinzipiell soll nach den gesetzlichen Regeln erreicht werden, dass beide Eheleute hinsichtlich der erarbeiteten Rente für die Ehezeit gleichgestellt werden, unabhängig davon, wer von beiden über den ausgeübten Beruf mehr für seine Altersvorsorge tun konnte.

Grundsätzlich gleicht daher das Gericht entsprechende sogenannte Rentenanwartschaften bei dem Rentenversicherer im Rahmen der Scheidung und des damit verbundenen Versorgungsausgleichsverfahren aus.

Soll dies vermieden werden, kann entweder in einer notariellen Vereinbarung im Rahmen eines Ehevertrages ein entsprechender Ausgleich ausgeschlossen werden oder in einer entsprechenden Einigung zu Protokoll des Gerichts während des Scheidungstermins. Die Bewertung, ob dies im Einzelfall sinnvoll ist, stellt einen Teil der anwaltlichen Beratung dar.

 Die von uns erbrachte anwaltliche Tätigkeit hierzu ist anspruchsvoll, weil die Regelungen kompliziert sind und auch regelmäßig erhebliche finanzielle Werte in einem solchen Ausgleich zwischen den Eheleuten bewegt werden.