Kindesunterhalt

Wesentliche Folge aus der Verwandtschaft zum eigenen Kind ist ein ohne weiteres bestehender Unterhaltsanspruch des Kindes gegen die Eltern. Grundsätzlich besteht dieser ab Geburt bis zum Abschluss einer Berufsausbildung.

Der Kindesunterhalt wird von beiden Elternteilen geschuldet. Der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, erbringt seine Verpflichtung gegenüber dem minderjährigen Kind, indem er dieses betreut und versorgt. Der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, hat Barunterhalt an das Kind zu zahlen.

Die Höhe des Barunterhalts richtet sich dabei nach dem unterhaltsrechtlichen Einkommen und dem Alter des Kindes. Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist meist nicht gleichzusetzen mit dem Nettoeinkommen eines Arbeitnehmers, sondern gesondert zu berechnen. Die sog. Düsseldorfer Tabelle gibt hierbei pauschaliert Regelsätze für den Kindesunterhalt vor, wobei gerade die Ermittlung des danach maßgeblichen Einkommens für die richtige Einstufung von entscheidender Bedeutung ist. Ein wesentlicher Teil der anwaltlichen Arbeit bezieht sich hierbei auf die Ermittlung der persönlichen Verhältnisse und der Einkommens- und Belastungssituation.

Wird das Kind volljährig, so wechseln die Berechnungsgrundlagen, weil es dann keine Betreuung und Versorgung durch den Elternteil mehr braucht, bei dem es lebt. Dann sind in der Regel beide Elterneinkommen für den Unterhalt maßgeblich. Mit der Volljährigkeit tritt daher häufig eine wesentliche Veränderung des Unterhaltsanspruchs ein, weswegen die Ansprüche dann erneut zu prüfen sind.

Die außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung der Kindesunterhaltsansprüche und die verbindliche Festschreibung dieser Ansprüche durch die Errichtung eines sog. Unterhaltstitels stellen einen wesentlichen Teil der anwaltlichen Tätigkeit dar.