Das Gesetz sieht grundsätzlich Unterhaltsansprüche auch nach der Scheidung vor. Da dieser Anspruch sich sowohl in den rechtlichen Anspruchsgrundlagen als auch in der inhaltlichen Bewertung von dem Trennungsunterhaltsanspruch unterscheidet, muss dieser unter Umständen nach der Scheidung neu berechnet und neu geltend gemacht werden.
Der nacheheliche Unterhaltsanspruch besteht, wenn der bedürftige Ehegatte nach der Scheidung nicht selbst ganz oder teilweise für seinen Unterhalt sorgen kann und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Denkbar sind beispielsweise Ansprüche auf Betreuungsunterhalt, Altersunterhalt, Aufstockungsunterhalt oder Unterhalt wegen Krankheit. Es können auch Ansprüche wegen Krankenvorsorgeunterhalt oder Altersvorsorgeunterhalt entstehen. Im Rahmen des nachehelichen Unterhalts bestehen also verschiedene gesetzliche Ansätze für dessen Entstehung, die jeweils im Einzelfall zu prüfen sind.
Der nacheheliche Unterhalt kann gekürzt, zeitlich befristet oder sogar ausgeschlossen werden, wenn entsprechende Voraussetzungen vorliegen. Hierbei bestehen verschiedene Ermessensmöglichkeiten des Gerichts, welche letztlich eine gerechte Lösung für die Unterhaltsansprüche finden soll.
Im Gegensatz zum Trennungsunterhalt ist der nacheheliche Unterhalt auch einer wirksamen Vereinbarung zur Dauer, zur Höhe oder zur Kapitalabfindung zugänglich. Hierbei gibt es vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten neben der eigentlichen Geltendmachung der Ansprüche.