Trennungsunterhalt

Ein Ehegatte kann ab der Trennung bis zur Scheidung Trennungsunterhalt vom anderen verlangen.

Hierbei kommt es einerseits auf den sog. Unterhaltsbedarf an. Dieser wird auf Basis der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse ermittelt. Die ehelichen Verhältnisse, also die Doppel- oder Einzelverdienerehe sollen sich wirtschaftlich in der Trennungszeit grundsätzlich fortsetzen. Folglich wird auf das gemeinsame Einkommen abzüglich berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten abgestellt. Dieser ermittelte Betrag wird gleichmäßig verteilt und begründet dann den jeweiligen Bedarf. Bereits die Ermittlung des unterhaltsrechtlichen Einkommens als erstem Schritt und der unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Abzüge stellen eine anspruchsvolle Aufgabe dar.

In einem zweiten Schritt wird geprüft, ob der ermittelte Bedarf durch eigenes Einkommen des Ehegatten gedeckt wird. Falls dies nicht der Fall ist, ob dieser aus der Verteilung des bei dem anderen Ehegatten vorhandenen Einkommens gedeckt werden muss.

In einem weiteren Schritt wird dann noch geprüft, ob der so ermittelte unterhaltsverpflichtete Ehegatte auch in der Lage ist, den rechnerischen Unterhalt zu zahlen. Dies ist dann der Fall, wenn ihm nach Zahlung des Unterhalts genug für sich selbst verbleibt, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der sog. Selbstbehalt ist insofern zu beachten. Ist dieser rechnerisch unterschritten, kann es sein, dass der Unterhaltsverpflichtete dann nicht den vollen rechnerischen Unterhalt zahlen muss, sondern nur einen Teil davon.

Der einmal ermittelte Unterhaltsanspruch kann sich durch Veränderungen ebenfalls weiter entwickeln. Sind beispielsweise veränderte Einkommenssituationen gegeben, so ist der Unterhalt neu zu berechnen. In diesem Zusammenhang kann es bei gerichtlich vormals festgelegtem Unterhalt auch zu sog. Abänderungsverfahren kommen, in welchem der Unterhalt auf die aktuellen Verhältnisse angepasst wird.

Ob Unterhalt auch für Zeiträume der Vergangenheit gefordert werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Wird der Unterhaltsverpflichtete in der richtigen Art und Weise zur Unterhaltszahlung und ggf. zur Auskunft über seine Einkünfte aufgefordert, bleibt der Unterhalt in der Regel für die Vergangenheit erhalten. Wird dies nicht vorgenommen, besteht die Gefahr, dass der Unterhalt verfällt und nicht mehr für die Vergangenheit geltend gemacht werden kann.

Insofern ist es wichtig, auch außerhalb gerichtlicher Verfahren entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um keine Ansprüche verfallen zu lassen.

Die Ermittlung von Trennungsunterhaltsansprüchen und deren Durchsetzung machen einen großen Teil der anwaltlichen Tätigkeit im Rahmen der Beratung und Vertretung im Familienrecht aus.